Satzung



Satzung des Tischtennis-Verein Brake e. V., gegründet 1976

Präambel

Um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich/weiblich verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich beide Geschlechter.


Satzung

§ 1   -  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tischtennis-Verein Brake e. V.“ (TTV Brake).

Der Sitz des Vereins ist 26919 Brake (Unterweser).

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 100292 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   -  Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tischtennisspiels.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingsabende sowie die Teilnahme an Punkt- und Pokalspielen.


§ 3   -  Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4   -  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5   -  Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe, Fälligkeit und Struktur des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6   -  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§ 7   -  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Natürliche Personen sind stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe, Struktur und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 8   -  Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (diese kann auch als E-Mail erfolgen) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 9   -  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.


§ 10   -  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8 und 9 entsprechend.


§ 11   -  Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
 a) dem 1. Vorsitzenden,
 b) dem 2. Vorsitzenden,
 c) dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der Schriftführer, der Spartenleiter und der Jugendwart an.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft nach eigenem Ermessen Vorstandssitzungen ein. Auf diesen Sitzungen sind alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 12   -  Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brake, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.


Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 20. Februar 1998 in 26919 Brake, Bahnhofstraße 49, beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 17. März 2015 geändert worden.

Share by: